BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - V S 4/25
BFH 28. April 2025
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BFH 17. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhebt Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Streitgegenstand sind die Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge nach § 133a FGO.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da der Kläger nicht schlüssig darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der BFH außer Acht gelassen hat und dass die Entscheidung ohne Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (§ 133a Abs. 1, 2 FGO). Unstatthaft sind Rügen wegen fehlender Vorlage an EuGH, fehlerhafter Richterbesetzung und überlanger Verfahrensdauer. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen, da keine hinreichenden Darlegungen zu Zulassungsgründen vorliegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Praxishinweis
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist eine schlüssige, substantiierte Darlegung erforderlich, welches Vorbringen das Gericht übergangen hat und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hätte. Materiell-rechtliche Einwände ohne Bezug zu Gehörsverletzungen sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - V S 4/25
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V S 4/25
    Entscheidungsdatum : 16. November 2025
    Amtliche Quelle :

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