BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09
LG Gießen 27. November 2007
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OLG Frankfurt 17. Dezember 2008
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BGH 4. Februar 2010
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OLG Frankfurt 12. Januar 2011
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BGH 10. November 2011
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BGH 19. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung eines vereinbarten Verteidigerhonorars aus zwei Honorarvereinbarungen (Stundensatz- und Pauschalvereinbarung) im Wirtschaftsstrafverfahren. Die Beklagten bestreiten die Wirksamkeit der Vereinbarungen und fordern im Wege der Widerklage Erstattung bereits gezahlter Honorare.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Formunwirksamkeit der Stundensatzvereinbarung (§ 3 Abs. 1 BRAGO) und deren Heilung durch freiwillige Zahlung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die Pauschalvereinbarung ist wirksam, nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und nicht wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar. Überschreitet die Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Gebühren, besteht eine Vermutung der Unangemessenheit (§ 3 Abs. 3 BRAGO), die jedoch durch Einzelfallumstände entkräftet werden kann. Die Klägerin muss Stundenhonorare konkret und nachvollziehbar darlegen.

Praxishinweis
Bei Überschreitung des fünffachen Gebührensatzes ist die Angemessenheit der Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Honorarvereinbarungen in Formularform sind formunwirksam, können aber durch freiwillige Zahlung geheilt werden. Stundenhonorare sind detailliert und prüfbar zu dokumentieren, um Rückforderungen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 18/09
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2010
Amtliche Quelle :

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