Version
1. April 2017
1. April 2017
>
Version
24. Juli 2024
24. Juli 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
- 2.
- die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
- 3.
- ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Fachbeiträge • 11
- 1. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Arbeitsrecht aktivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Das wird neu im ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 14. April 2025
- 4. Das wird neu im ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 14. April 2025
- 5. Betriebsratsbegünstigung | THOLLEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 1. Juni 2026
- 6. Begünstigung von Betriebsräten: Vergütung schwer festzulegenEingeschränkter ZugriffHaufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 24. November 2017
- 7. Keine Rechtssicherheit bei der BetriebsratsvergütungEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 31. Oktober 2023
- 8. Nächster Halt: Modernisierung des BetrVG?Eingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Februar 2024