BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
LG Saarbrücken 15. Oktober 2010
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BGH 7. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer restliche Gutachterkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten. Die Abtretung erfolgte formularmäßig, bezog sich auf mehrere Schadensersatzansprüche, insbesondere die Gutachterkosten. Die Beklagte erstattete vorprozessual nur einen Teilbetrag. Die Klage wird abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Abtretung ist nach § 398 BGB unwirksam, da die abgetretene Forderung nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Die formularmäßige Abtretung umfasst mehrere selbständige Forderungen ohne Aufschlüsselung nach Höhe und Reihenfolge, was dem Bestimmtheitsgebot widerspricht. Eine Umdeutung in eine Prozessstandschaft gemäß § 140 BGB scheidet aus, da dies den Vertragsgegenstand unzulässig erweitern würde.

Praxishinweis
Für wirksame Abtretungen von Verkehrsunfallschäden ist eine klare, nach Höhe und Reihenfolge aufgeschlüsselte Bestimmung der abgetretenen Forderungen erforderlich. Unbestimmte formularmäßige Abtretungen sind unwirksam und können nicht in Prozessführungsbefugnisse umgedeutet werden. Dies schützt den Versicherer vor unklaren Zahlungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 260/10
Entscheidungsdatum : 6. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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