BAG, Urteil vom 14.05.2013 - 9 AZR 844/11
BAG 14. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub aus 2006–2009 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, die sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als erledigt erklärt. Die Beklagte bestreitet den Abgeltungsanspruch.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Nach § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG sind nur Urlaubsansprüche aus 2008/2009 relevant, die durch die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 29.6.2010 gemäß § 397 Abs. 2 BGB erloschen sind. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG und Art. 7 Arbeitszeitrichtlinie stehen dem nicht entgegen, da der Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Urlaub vor Vereinbarung der Klausel zu nehmen.

Praxishinweis
Ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossener Vergleich mit umfassender Ausgleichsklausel kann den Urlaubsabgeltungsanspruch wirksam ausschließen. Der Anspruch ist als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen und Verzichtsmöglichkeiten zugänglich, sofern der Arbeitnehmer vorab die Inanspruchnahmemöglichkeit hatte.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.05.2013 - 9 AZR 844/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 844/11
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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