Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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4. Juni 2020
4. Juni 2020
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- 2.
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Fachbeiträge • 39
- 1. Korruption im GesundheitswesenEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.hamburg · 7. April 2020
- 2. Voraussetzung bei Antragsdelikten im StrafrechtEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.berlin · 15. November 2020
- 3. Korruption im GesundheitswesenEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.berlin · 11. Mai 2021
- 4. Korruption im GesundheitswesenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-burgert.de · 31. Mai 2022
- 5. Voraussetzung bei Antragsdelikten im StrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.strafverteidiger-hamburg.com · 16. November 2025
- 6. Arzthaftungs- und MedizinstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-klengel.de · 17. März 2017
- 7. AntikorruptionsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.kp-recht.de · 11. Mai 2016
- 8. Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im GesundheitswesenEingeschränkter Zugriffwww.bvm-law.de · 20. März 2023
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/9580 - Unterrichtung: Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022)Bundestag Drucksachen · 23. November 2023