BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 108/16
AG Hanau 19. Juli 2016
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LG Hanau 3. November 2016
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BGH 11. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner erscheint nicht zur Vermögensauskunft, gegen den Haftbefehl wendet er sich mit Einwänden zur Zustellung und Restschuldbefreiung. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl zurück.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1, 577 ZPO unzulässig, da keine ausdrückliche gesetzliche Zulassung vorliegt und das Beschwerdegericht keine Zulassung erteilt hat. Die Rechtsbehelfsbelehrung begründet keine Zulassung. Ein nachträgliches Zulassungsverlangen scheitert an fehlender Willkür oder unzumutbarer Instanzenverkürzung.

Praxishinweis
In Zwangsvollstreckungssachen ist die Rechtsbeschwerde nur mit ausdrücklicher Zulassung statthaft. Eine bloße Rechtsbehelfsbelehrung genügt nicht. Rechtsmittelbelehrungen sind auf Zulassungswillen zu prüfen, um unzulässige Rechtsbeschwerden zu vermeiden. Gegen Haftbefehle ist die Erinnerung bzw. Vollstreckungsabwehrklage vorrangig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 108/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 108/16
    Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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