BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VI ZR 1206/20
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BGH 11. Mai 2021

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten nach einem Auffahrunfall auf einer Sommerrodelbahn. Er behauptet, die Beklagte habe mit überhöhter Geschwindigkeit (über 7 km/h) den Unfall verursacht und dadurch eine Kopfplatzwunde erlitten. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG durch Nichtberücksichtigung des Beweisangebots eines biomechanischen Sachverständigengutachtens. Dieses war nicht präkludiert (§§ 529 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO) und wurde unzulässig vorweggenommen verworfen. Das Gericht hat den Kern des Vortrags zur Plausibilität der behaupteten höheren Anstoßgeschwindigkeit nicht berücksichtigt.

Praxishinweis
Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisangebote ohne prozessrechtliche Grundlage verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Bei Zweifeln an der Beweiswürdigung ist die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten zu ermöglichen, um Verfahrensfehler und vorweggenommene Beweiswürdigung zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - VI ZR 1206/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 1206/20
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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