BAG, Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10
BAG 19. Juni 2012

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von 16 Urlaubstagen aus 2008 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 2008, der Urlaub wurde nicht gewährt. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Verfall und vertragliche Ausschlussfristen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt den Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG als reinen Geldanspruch, der nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt. Die bisherige Surrogatstheorie wird aufgegeben. Die vertragliche Ausschlussfrist von einem Monat ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Der Anspruch verjährt nicht automatisch mit Jahresende.

Praxishinweis
Urlaubsabgeltungsansprüche sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reine Geldansprüche ohne Verfall durch das BUrlG-Fristenregime. Kurzfristige vertragliche Ausschlussfristen sind regelmäßig unwirksam. Arbeitgeber müssen daher Urlaubsabgeltung auch nach Jahresende zahlen, sofern keine wirksamen Ausschlussfristen bestehen.

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Fachbeiträge39

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 652/10
Entscheidungsdatum : 19. Juni 2012
Amtliche Quelle :

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