BVerwG, Urteil vom 19.09.2018 - 8 C 16/17
OVG Nordrhein-Westfalen 10. November 2016
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BVerwG 28. August 2017
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BVerwG 19. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerrufs einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO für eine Betriebsstätte mit Geldspielgeräten. Die Beklagte widerruft die Bestätigung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, da der Bistrobereich in eine Tankstelle integriert ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte ohne nachträglich eingetretene Tatsachen. Ein Widerruf setzt nachträgliche Tatsachen voraus, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen. Fehlen tatsächliche Voraussetzungen von Anfang an, ist nur eine Rücknahme nach § 48 VwVfG zulässig, was hier vorliegt.

Praxishinweis
Widerrufsvoraussetzung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist das Vorliegen nachträglicher Tatsachen. Bei fortdauernder ursprünglicher Rechtswidrigkeit ist ausschließlich die Rücknahme nach § 48 VwVfG möglich. Die Unterscheidung ist für die Rechtsfolgen und den Vertrauensschutz entscheidend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 19.09.2018 - 8 C 16/17
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 16/17
    Entscheidungsdatum : 18. September 2018
    Amtliche Quelle :

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