BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - XII ZB 576/24
OLG Celle 29. Oktober 2024
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BGH 2. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG wegen Wertänderung der Rentenanwartschaft seiner verstorbenen Ehefrau. Diese bezog bis zu ihrem Tod eine Erwerbsminderungsrente, ohne dass eine Hinterbliebenenrente folgte. Das OLG hatte die Abänderung zugunsten des Klägers beschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Besitzschutz persönlicher Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 2 SGB VI, da keine Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Monaten nach Rentenende bezogen wurde. Der Tod der Ehefrau beendet den Rentenanspruch (§ 100 Abs. 3 SGB VI) und führt nicht zu einer auf den Ehezeitanteil rückwirkenden Wertänderung i.S.v. § 5 Abs. 2 VersAusglG. Die Abänderung ist daher unbegründet.

Praxishinweis
Im Versorgungsausgleich nach Tod eines Ehegatten sind persönliche Entgeltpunkte nur bei nahtlosem Rentenübergang innerhalb von 24 Monaten zu berücksichtigen. Fehlt eine Hinterbliebenenrente, entfällt der Besitzschutz, was Abänderungsanträge regelmäßig scheitern lässt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - XII ZB 576/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 576/24
Entscheidungsdatum : 1. April 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text