BSG, Urteil vom 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
LSG Nordrhein-Westfalen 6. April 2017
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BSG 26. September 2019

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Sachverhalt
Die Beklagte setzte im Schiedsverfahren Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eines Pflegeheims unter Zugrundelegung eines pauschalen 4%-Gewinnzuschlags fest. Die Kläger rügen die Rechtswidrigkeit dieses Zuschlags und die unzureichende Beteiligung der Interessenvertretung der Heimbewohner.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Schiedsspruch auf, da die Beklagte gegen § 85 Abs. 3 Satz 2, § 84 Abs. 2, § 87 SGB XI verstößt. Ein pauschaler 4%-Gewinnzuschlag, orientiert an § 44 SGB I, ist rechtswidrig. Die Schiedsstelle muss interne Gestehungskosten prüfen, einen externen Vergleich anstellen und die Stellungnahme der Heimbewohnervertretung berücksichtigen. Die Gewinnmarge ist individuell und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Beitragssatzstabilität zu bemessen.

Praxishinweis
Bei Pflegesatzfestsetzungen ist ein pauschaler Gewinnzuschlag unzulässig. Schiedsstellen haben umfassend zu ermitteln, insbesondere die Interessenvertretung der Heimbewohner anzuhören und sowohl interne Kostenstrukturen als auch externe Vergleichswerte zu berücksichtigen. Die Differenzierung zwischen Pflegesätzen und Unterkunft/Verpflegung ist zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 P 1/18 R
Entscheidungsdatum : 26. September 2019
Amtliche Quelle :

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