BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
BGH 11. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen vorgerichtliche Anwaltskosten in erhöhter Geschäftsgebühr (1,5-fach statt Regelgebühr 1,3) für eine Mietrückstandskündigung. Amtsgericht und Berufungsgericht lehnen die Überschreitung mangels schlüssigem Vortrag zu Umfang oder Schwierigkeit ab. Revision wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV-RVG: Eine Geschäftsgebühr über 1,3 darf nur bei überdurchschnittlich umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit verlangt werden. Die Toleranzgrenze von 20 % (§ 14 Abs. 1 RVG) greift nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Ohne schlüssigen Vortrag zur Überschreitung ist die 1,3-fache Gebühr bindend.

Praxishinweis
Für die Abrechnung einer Geschäftsgebühr über 1,3 ist ein konkreter Nachweis von Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erforderlich. Die 20%-Toleranzgrenze schützt nur bei rechtmäßiger Überschreitung der Regelgebühr, nicht bei durchschnittlichen Fällen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 323/11
Entscheidungsdatum : 10. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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