BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 105/17
BGH 31. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Nach dem Tod der Mieterin tritt der Kläger als Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kündigt gemäß § 563 Abs. 4 BGB wegen angeblicher drohender Zahlungsunfähigkeit und verweigert die Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 BGB. Der Kläger bestreitet die Zahlungsunfähigkeit und verlangt Zustimmung zur Untervermietung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt die Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB auf, da eine bloß drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit nur bei konkreten, objektiven Anhaltspunkten und Unzumutbarkeit des Zuwartens bis zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB einen wichtigen Grund darstellt. Die Prognose des Berufungsgerichts beruht auf Mutmaßungen und verkennt die Berücksichtigung von Vermögen, staatlichen Hilfen und Untervermietungsmöglichkeiten. Zudem ist bei mehreren Mietern eine Kündigung nur gegenüber allen wirksam.

Praxishinweis
Für die Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB wegen drohender Zahlungsunfähigkeit sind belastbare, objektive Tatsachen erforderlich; bloße Prognosen genügen nicht. Bei mehreren Mietern ist eine einheitliche Kündigung erforderlich. Ein berechtigtes Interesse an Untervermietung nach § 553 BGB kann auch nach Vertragsschluss entstehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 105/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 105/17
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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