BVerfG, Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
BVerfG 2. Juli 2019
>
BVerfG 30. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Gesetz zum Vorschlag der SSM-Verordnung (EZB-Bankenaufsicht), die SSM-Verordnung (EU Nr. 1024/2013), die SRM-Verordnung (EU Nr. 806/2014) und die EBA-Änderungsverordnung. Kläger rügen Verletzungen von Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 und Art. 79 GG sowie Ultra-vires-Handeln der EU-Organe.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht weist die Beschwerden zurück. Es bestätigt die Zulässigkeit der SSM-VO-Gesetzesbeschwerde und der Ultra-vires-Kontrolle. Die SSM-Verordnung ist durch Art. 127 Abs. 6 AEUV gedeckt, da nur „besondere Aufgaben“ übertragen werden, nationale Aufsichtsbehörden substantiell beteiligt bleiben und demokratische Legitimation durch Rechtsschutz und parlamentarische Kontrolle gewährleistet ist. Die SRM-Verordnung stützt sich auf Art. 114 AEUV, begründet keine unzulässige Kompetenzüberschreitung und wahrt die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Übertragung von Bankenaufsichts- und Abwicklungsaufgaben auf EU-Institutionen unter Wahrung der Integrationsverantwortung. Ultra-vires-Rügen sind nur bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen erfolgversprechend. Parlamentsrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben trotz Unabhängigkeit der EU-Behörden gewahrt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1685/14
    Entscheidungsdatum : 29. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text