BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - 5 StR 200/23
BGH 13. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte forderte den strafunmündigen Neffen auf, seine Mutter zu töten, zeigte ihm ein Tötungsvideo und versprach Belohnungen. Das Kind sollte die Tat eigenständig und zu einem unbestimmten Zeitpunkt begehen. Die Tat wurde nicht ausgeführt, der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint mittelbare Täterschaft, da dem Angeklagten keine Tatherrschaft zukommt (§§ 25, 19 StGB). Die Einflussnahme auf den Strafunmündigen ist keine Steuerung des Tatgeschehens, sondern nur Anstiftung (§§ 26, 30 StGB). Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) liegt mangels zeitlicher Nähe und Steuerung nicht vor.

Praxishinweis
Anstiftung eines Strafunmündigen ist möglich und strafbar, auch wenn keine mittelbare Täterschaft vorliegt. Die Abgrenzung erfolgt anhand tatsächlicher Tatherrschaft und Steuerungsmacht, nicht allein aufgrund der Strafunmündigkeit des Tatmittlers. Relevanz für Fälle mit kindlichen Tatveranlassern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - 5 StR 200/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 200/23
Entscheidungsdatum : 12. September 2023
Amtliche Quelle :

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