BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R
LSG Nordrhein-Westfalen 5. Dezember 2019
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BSG 17. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II für Juli 2017 bis März 2018. Streitgegenstand sind die Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere die Ermittlung der Bruttokaltmiete auf Basis eines Angebotsmietenkonzepts des Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da das LSG nicht hinreichend zu den kalten Betriebskosten festgestellt hat. Die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete allein anhand von Angebotsmieten ist grundsätzlich zulässig und entspricht einem schlüssigen Konzept (§ 22 Abs. 1, § 22c Abs. 1 SGB II). Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten besteht nicht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf eine nachvollziehende Prüfung.

Praxishinweis
Jobcenter können die Angemessenheit der Unterkunftskosten mit einem Angebotsmietenkonzept ermitteln, ohne Bestandsmieten zwingend einzubeziehen. Bei Betriebskosten sind jedoch genaue Feststellungen zur Datengrundlage erforderlich. Die gerichtliche Überprüfung bleibt auf Verfahrensnachvollziehbarkeit begrenzt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 22/20 R
    Entscheidungsdatum : 16. September 2020
    Amtliche Quelle :

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