BSG, Urteil vom 19.03.2020 - B 4 AS 4/20 R
LSG Bayern 9. Juli 2019
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BSG 19. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II in tatsächlicher Höhe. Das Sozialgericht erklärt die Klage durch fingierte Klagerücknahme als erledigt. Im Rücknahmestreit wird die Berufung des Klägers vom Landessozialgericht als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, auch wenn im Rücknahmestreit über die Erledigung des Verfahrens gestritten wird. Maßgeblich ist der Streitwert des ursprünglichen Verfahrens (192,22 Euro). Die Berufung wurde nicht zugelassen, weshalb sie unzulässig ist. Eine Ausnahme vom Zulassungsbedürfnis besteht nicht.

Praxishinweis
Im Rücknahmestreit nach fingierter Klagerücknahme ist die Berufung zulassungsbedürftig, wenn der Streitwert unter 750 Euro liegt. Die Nichtzulassung kann mit Beschwerde angefochten werden. Dies dient der Entlastung der Berufungsgerichte und ist verfassungsgemäß.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.03.2020 - B 4 AS 4/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 4/20 R
    Entscheidungsdatum : 18. März 2020
    Amtliche Quelle :

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