BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 34/13
OLG Celle 31. Januar 2013
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BGH 28. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin und Beklagte sind im Edelmetallankauf tätig. Die Beklagte warb mit „kostenloser Schätzung“ ihrer Ankaufware. Die Klägerin mahnte wegen angeblich irreführender Werbung ab und verlangt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Die „kostenlose Schätzung“ stellt eine freiwillige Sonderleistung dar, keine selbstverständliche Eigenschaft oder gesetzlich vorgeschriebene Angabe. Eine Irreführung liegt nicht vor, da der Verkehrskreis keinen unzutreffenden Vorteil gegenüber Mitbewerbern annimmt.

Praxishinweis
Werbung mit „kostenloser Schätzung“ im Edelmetallankauf ist zulässig, da sie keine irreführende Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit darstellt. Abmahnungen wegen solcher Werbung sind unbegründet und begründen keinen Kostenerstattungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 34/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 34/13
Entscheidungsdatum : 27. November 2013
Amtliche Quelle :

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