BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12
BAG 24. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Koch mit einem Arbeitsvertrag über eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit (Arbeit auf Abruf) beschäftigt. Er verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs, da die Beklagte ihn nicht im Umfang einer 48-Stunden-Woche einsetzte. Die Beklagte verweigert die Zahlung.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Entscheidend ist, dass die Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis in Form von Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) vereinbart haben. Fehlt eine bestimmte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit, gelten die gesetzlich fingierten Mindestarbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 S. 3, 4 TzBfG). Die Beklagte befand sich nicht im Annahmeverzug, da der Kläger die flexible Arbeitszeit akzeptierte und keine Vollzeitvereinbarung vorlag.

Praxishinweis
Fehlt bei Arbeit auf Abruf eine konkrete Arbeitszeitvereinbarung, gilt die gesetzliche Mindestarbeitszeit nach § 12 Abs. 1 TzBfG. Ein Anspruch auf Vergütung über diese hinaus setzt Annahmeverzug voraus, der bei stillschweigender Akzeptanz der flexiblen Einsatzpraxis nicht gegeben ist.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. April 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 1024/12
Entscheidungsdatum : 23. September 2014
Amtliche Quelle :

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