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27. Juni 2020
27. Juni 2020
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31. Oktober 2024
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 bis 8b gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.
Fachbeiträge • 236
- 1. Fußfessel auch ohne konkreten AnschlagsplanEingeschränkter ZugriffXenia Piperidou · www.lto.de · 28. Juli 2026
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- 7. § 6 AsylG - Verbindlichkeit asylrechtlicher EntscheidungenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 8. § 63b AsylG - Ankunftsnachweis und Bescheinigung im GrenzverfahrenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 42
- 1. 19/10506 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht - Drucksache 19/10047 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Mai 2019
- 2. 19/11228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10353 - Der Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 und der Fall Anis Amri - Offene Fragen zur Verantwortung und etwaigen Fehler der SicherheitsbehördenBundestag Drucksachen · 27. Juni 2019
- 3. 19/10047 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 10. Mai 2019
- 4. 19/8286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und BeschäftigungBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 5. 19/12102 - Kleine Anfrage: Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019Bundestag Drucksachen · 1. August 2019
- 6. 19/15199 - Kleine Anfrage: Praxis der Abschiebung von GefährdernBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 7. 19/7470 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2016/2017Bundestag Drucksachen · 24. Januar 2019
- 8. 19/12496 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12102 - Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019Bundestag Drucksachen · 19. August 2019