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1. Juli 2002
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1. Januar 2022
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19. Juli 2024
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
Fachbeiträge • 30
- 1. RegE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 10. Mai 2024
- 2. RefE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der JustizEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 28. November 2023
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- 6. Anwaltszwang und ZuständigkeitsstreitwertEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 2. April 2026
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024