BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - VI ZA 6/20
LG Köln 3. Juli 2019
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OLG Köln 26. März 2020
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BGH 16. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln. Streitgegenstand ist ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Bildberichterstattung der Beklagten, die als journalistische Datenverarbeitung erfolgt sein soll.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheidet aus, weil Art. 85 DSGVO nationale Ausnahmen für journalistische Zwecke zulässt. Die Bildberichterstattung verletzt keine Rechte, eine Geldentschädigung ist nicht gerechtfertigt.

Praxishinweis
Ansprüche auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei journalistischer Bildberichterstattung sind wegen der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO regelmäßig ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe für erfolglose Revisionsverfahren wird versagt. Die Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung ist entscheidend für Folgeveröffentlichungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - VI ZA 6/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZA 6/20
    Entscheidungsdatum : 15. Februar 2021
    Amtliche Quelle :

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