BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16
BGH 10. April 2017

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Sachverhalt
Die Beklagte, ein polnisches Speditionsunternehmen, führt einen internationalen Transport von Polen über Deutschland nach Spanien durch. Dabei verstößt ein Fahrer gegen das deutsche Sonntagsfahrverbot (§ 30 StVO). Das Amtsgericht ordnet den Verfall des gesamten Transportlohns von 2.300 Euro nach § 29a OWiG an.

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass bei einem internationalen Transport der Verfall nach § 29a OWiG den gesamten Transportlohn erfassen kann, auch wenn der Verstoß nur auf dem deutschen Streckenabschnitt begangen wurde. Die bußgeldbewehrte Handlung ist conditio sine qua non für den gesamten wirtschaftlichen Vorteil, da der Transportlohn für die Gesamtleistung gezahlt wird.

Praxishinweis
Bei grenzüberschreitenden Transporten kann der Verfall des Transportlohns nicht anteilig auf den inländischen Streckenabschnitt beschränkt werden. Die Verfallshöhe bemisst sich am gesamten Erlös, da der Verstoß kausal für den Gesamtvorteil ist. Eine anteilige Berechnung ist unzulässig.

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    Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Juni 2017

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 299/16
Entscheidungsdatum : 9. April 2017
Amtliche Quelle :

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