BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 91/09
OLG Frankfurt 25. März 2009
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BGH 27. Januar 2010
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OLG Frankfurt 25. Mai 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten aus dem Nachlass der verstorbenen Erblasserin. Streitgegenstand ist die Bewertung und Berücksichtigung einer unentgeltlichen Betriebsübertragung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" gemäß Übergabevertrag von 1981.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass bei unentgeltlichen Zuwendungen im Wege vorweggenommener Erbfolge nicht nur § 2316 Abs. 1 i.V.m. § 2050 Abs. 3 BGB, sondern auch §§ 2315 Abs. 1 und 2316 Abs. 4 BGB in Betracht kommen. Entscheidend ist der Erblasserwille, ob die Zuwendung als Ausgleichung, Anrechnung oder beides zu verstehen ist. Die Beweislast für eine Anrechnung liegt beim Erben, der Kläger muss substantiiert zum Wert der Zuwendung vortragen.

Praxishinweis
Bei vorweggenommenen Erbfolgen ist der genaue Wille des Erblassers zur Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelung zwingend durch Auslegung zu ermitteln. Fehlt eine klare Regelung, obliegt dem Pflichtteilsberechtigten eine substanzielle Darlegungspflicht zum Wert der Zuwendung, um Pflichtteilsansprüche durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 91/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 91/09
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2010
Amtliche Quelle :

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