BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 StR 314/20
LG Detmold 28. Februar 2020
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BGH 18. Februar 2021

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Sachverhalt
Der Angeklagte befand sich mit vier Mitfahrern auf dem Weg zu einem Wohnungseinbruch mit Raub und Diebstahl. Er blieb im Fahrzeug, erhielt später ec-Karten und PIN-Nummern, hob Geld ab und erhielt eine Vergütung. Die Mitangeklagten führten den Raub durch, der Angeklagte wurde wegen Raubes und Computerbetrugs verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249, 25 Abs. 2 StGB) hält der Revision nicht stand, da der Angeklagte nicht an der Tatausführung beteiligt war. Die Raubtat war mit Erlangung der ec-Karten beendet, sodass keine sukzessive Mittäterschaft oder Beihilfe (§ 27 StGB) vorliegt. Die Feststellungen belegen nur Computerbetrug (§ 263a StGB).

Praxishinweis
Für die Mittäterschaft ist eine Beteiligung am Tatgeschehen vor Beendigung der Tat erforderlich. Die sukzessive Mittäterschaft scheidet aus, wenn der Täter erst nach gesichertem Gewahrsam der Beute eintritt. Einziehungsentscheidungen sind bei Aufhebung des Schuldspruchs ebenfalls aufzuheben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 StR 314/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 314/20
    Entscheidungsdatum : 18. Februar 2021
    Amtliche Quelle :

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