BSG, Urteil vom 05.11.2024 - B 12 KR 3/23 R
SG Gießen 20. Oktober 2021
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LSG Hessen 19. Januar 2023
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BSG 5. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Anwendung des Freibetrags nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf seine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV für die Zeit ab 1.4.2020. Die Beklagte setzte Beiträge ohne Freibetrag fest, da der Kläger Renten aus betrieblicher Altersversorgung und Kapitalleistungen erhielt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 3 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht für freiwillig Versicherte. Die Ungleichbehandlung gegenüber pflichtversicherten Rentnern ist verfassungsgemäß, da diese längere Vorversicherungszeiten in der GKV aufweisen und damit eine beitragsrechtliche Privilegierung rechtfertigen.

Praxishinweis
Der Freibetrag für Betriebsrenten nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist freiwillig Versicherten nicht zugänglich. Die Beitragsbemessung berücksichtigt deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, auch Kapitalleistungen. Gleichheitsrechtliche Angriffe gegen den Ausschluss sind nach aktueller Rechtsprechung erfolglos.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.11.2024 - B 12 KR 3/23 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 3/23 R
    Entscheidungsdatum : 4. November 2024
    Amtliche Quelle :

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