BGH, Urteil vom 24.11.2016 - 4 StR 289/16
BGH 24. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte unterlässt trotz erkennbarer Lebensgefahr seiner Ehefrau (Nebenklägerin) am 3. Mai 2013 um 2 Uhr die Einholung ärztlicher Hilfe. Die Nebenklägerin befindet sich in einem apathischen, lebensbedrohlichen Zustand infolge erheblichen Gewichtsverlusts und Unterkühlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 StGB). Die Garantenpflicht des Ehegatten besteht trotz eigenverantwortlicher Selbstgefährdung der Nebenklägerin fort, sobald eine konkrete Lebensgefahr eintritt und das Opfer nicht mehr selbst handeln kann. Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Garantenpflichten aus ehelicher Lebensgemeinschaft verpflichten zur Hilfeleistung auch bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, sobald der Gesundheitszustand eine konkrete Gefahr darstellt und das Opfer nicht mehr eigenständig handeln kann. Unterlassen kann strafrechtlich als gefährliche Körperverletzung gewertet werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.11.2016 - 4 StR 289/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 289/16
    Entscheidungsdatum : 23. November 2016
    Amtliche Quelle :

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