BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
LAG Hamm 23. April 2008
>
BAG 10. November 2009

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, da die Arbeitgeberin Arbeitnehmer anweist, die Firmenkleidung außerhalb der durch Betriebsvereinbarungen erfassten Arbeitszeit anzuziehen und auszuziehen. Streit besteht über die Einordnung der Umkleidezeit als Arbeitszeit.

Entscheidungsgründe
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst die Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das An- und Ausziehen der auffälligen, fremdnützigen Firmenkleidung ist Arbeitszeit, da es der Arbeitgeberin dient und außerhalb der erfassten Arbeitszeit erfolgt. Die einseitige Änderung der Arbeitszeitlage durch die Arbeitgeberin bedarf der Betriebsratszustimmung.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen die Umkleidezeiten für vorgeschriebene, auffällige Firmenkleidung innerhalb der mitbestimmten Arbeitszeit erfassen. Anweisungen zur Umkleidezeit außerhalb der erfassten Arbeitszeit sind mitbestimmungspflichtig und ohne Betriebsratszustimmung unzulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Umkleiden als ArbeitszeitEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 21. Dezember 2020

  • 2BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 23. Januar 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 54/08
Entscheidungsdatum : 10. November 2009

Vollständiger Text