BGH, Urteil vom 07.12.2011 - XII ZR 151/09
BGH 7. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind geschiedene Ehegatten; Kläger hat neue Ehe und weiteres Kind. Streitgegenstand ist die Abänderung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1578 Abs. 1, 1581, 1609, 1615l BGB. Kläger begehrt Wegfall der Unterhaltspflicht wegen Gleichrangigkeit der neuen Ehefrau und erhöhtem Selbstbehalt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung deutschen Rechts im Abänderungsverfahren (§ 323 ZPO). Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), nacheheliche Entwicklungen nur bei Anknüpfung an die Ehe. Unterhaltspflichten für neue Ehegatten und nachehelich geborene Kinder sind bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen, wohl aber bei der Leistungsfähigkeit (§§ 1581, 1609 BGB). Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist eine Dreiteilung des Gesamteinkommens revisionsrechtlich zulässig. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da die Zurechnung eines Erwerbseinkommens der neuen Ehefrau unzureichend festgestellt ist.

Praxishinweis
Bei Abänderung nachehelichen Unterhalts bleibt das bisherige materielle Recht maßgeblich. Die Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB orientiert sich am Stichtag der Scheidungsrechtskraft. Neue Unterhaltspflichten beeinflussen nur die Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB). Gleichrangige Unterhaltsberechtigte sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung durch Dreiteilung des Einkommens zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.12.2011 - XII ZR 151/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 151/09
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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