BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 68/15
OLG Jena 11. Februar 2015
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BGH 7. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Maklerunternehmen, schließt mit dem Beklagten einen Maklervertrag per E-Mail (Fernabsatz). Nach Besichtigung und notariellem Kaufvertrag fordert die Klägerin Provision. Der Beklagte widerruft den Vertrag während des Rechtsstreits. Die Klägerin klagt auf Provision, das Berufungsgericht weist ab.

Entscheidungsgründe
Das OLG bestätigt, dass der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag i.S.v. §§ 312b, 312d, 312e, 355 BGB a.F. zustande kommt und der Widerruf wirksam ist. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht, weshalb kein Provisions- oder Wertersatzanspruch (§ 652 BGB) besteht. Die Ausnahmeregelungen des § 312b Abs. 3 BGB a.F. greifen nicht.

Praxishinweis
Maklerverträge, die ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, unterliegen dem Fernabsatzrecht. Fehlt die Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher wirksam widerrufen und ist zur Provisionszahlung nicht verpflichtet. Makler sollten Widerrufsbelehrungen zwingend erteilen, um Vergütungsansprüche zu sichern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 68/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 68/15
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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