BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZB 2/12
BGH 16. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt unaufgeforderte Werbe-E-Mails der Beklagten am 30. März und 9. April 2011. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Kostenerstattung, der Streitwert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Berufungsgericht als unzulässig verworfen hat.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 4, 574 ZPO. Das Berufungsgericht verneint die Berufungszulässigkeit mangels Beschwer über 600 EUR, da der Aufwand zur Umsetzung des Unterlassungsanspruchs gering ist. Ein Verfahrensfehler bei der Zulassungsprüfung ist nicht entscheidungserheblich, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung vorliegt.

Praxishinweis
Die Unterlassung von E-Mail-Werbung begründet regelmäßig keine Beschwer über 600 EUR i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Berufung ist nur bei Zulassungsgründen gem. § 511 Abs. 4 ZPO möglich. Die Haftung für Werbedienstleister folgt den etablierten Grundsätzen des UWG und Double-opt-in-Verfahrens.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZB 2/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 2/12
    Entscheidungsdatum : 15. August 2012
    Amtliche Quelle :

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