BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 84/10
BGH 6. Dezember 2012
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KG 4. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen der Beklagten bei zwei Mehrfamilienhäusern, insbesondere für Mängelbeseitigungskosten, Mietausfall und einen merkantilen Minderwert von 150.000 EUR nach erfolgter Rissbeseitigung im Innen- und Außenputz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung der Beklagten gem. § 635 BGB für Mängelbeseitigung und Mietausfall, hebt jedoch die Abweisung des merkantilen Minderwerts auf. Die Schätzung des Minderwerts nach § 287 ZPO erfordert eine ergänzende Gutachtserstellung, da die bisherigen Schätzungen unzureichend und nicht nachvollziehbar sind. Ein merkantiler Minderwert ist grundsätzlich möglich, wenn marktgängige Objekte betroffen sind.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen merkantilen Minderwerts ist eine belastbare, nachvollziehbare Schätzung erforderlich; bloße Expertenbefragungen oder unpräzise Schätzwerte genügen nicht. Die Revision betont die Pflicht zur ergänzenden Beweiserhebung zur Vermeidung unbilliger Klageabweisungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 84/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 84/10
    Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

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