BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 3 StR 400/17
BGH 8. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b StGB) verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Verwertbarkeit von Standortdaten, die mittels sogenannter „stiller SMS“ gewonnen wurden, sowie die Zulässigkeit der entsprechenden Eingriffsermächtigungen nach der Strafprozessordnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Verfahrenshindernis (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB) und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Standortermittlung mittels stiller SMS auf Grundlage von § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO in Verbindung mit §§ 100g, 96 TKG. § 100a StPO und die Ermittlungsgeneralklauseln sind nicht einschlägig. Die Revision wird mangels Rechtsfehlern verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Die Versendung stiller SMS durch Ermittlungsbehörden ist als Standortermittlung nach § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig. Für die Verwertung der so gewonnenen Daten bedarf es keiner Ermächtigung nach § 100a StPO. Verfahrensrügen ohne vollständige Aktenvorlage sind unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 3 StR 400/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 400/17
Entscheidungsdatum : 7. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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