BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.10.2022 - 1 BvR 382/21
LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020
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BAG 9. September 2020
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BAG 9. September 2020
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BVerfG 4. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind das Land als Arbeitgeber und der tarifschließende Arbeitgeberverband. Streitgegenstand ist die Auslegung von § 12 TV-L i.V.m. Anlage A Teil II Abschnitt 12 (Beschäftigte im Justizdienst) hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung von Serviceeinheit-Beschäftigten bei Gerichten. Die Kläger begehrten höhere Entgeltgruppen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Beschwerdebefugnis abgewiesen. Das Land als juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht grundrechtsfähig und kann sich nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen. Der Arbeitgeberverband ist nicht unmittelbar durch die Urteile betroffen und hat den Rechtsweg nach § 9 TVG nicht ausgeschöpft (Subsidiarität).

Praxishinweis
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind für Verfassungsbeschwerden zu tarifrechtlichen Fragen regelmäßig nicht beschwerdeberechtigt. Arbeitgeberverbände müssen vor Verfassungsbeschwerde den Fachrechtsweg zur tarifvertraglichen Klärung ausschöpfen. Die tarifautonome Normauslegung obliegt den Fachgerichten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.10.2022 - 1 BvR 382/21
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 382/21
Entscheidungsdatum : 3. Oktober 2022
Amtliche Quelle :

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