BGH, Urteil vom 09.06.2015 - 1 StR 606/14
BGH 9. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, ein ausreisepflichtiger Ausländer mit befristeter Duldung, leistete bei der zwangsweisen Abschiebung tätlichen Widerstand und versuchte, einen Polizeibeamten mit einem Messer zu töten. Die Abschiebung war materiell rechtmäßig angeordnet, jedoch bestand eine noch laufende Duldung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen rechtswidrigen Angriff i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB, da das hoheitliche Handeln der Polizei trotz der bestehenden Duldung nicht willkürlich oder schuldhaft rechtswidrig war. Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns bemisst sich nach äußeren Voraussetzungen, nicht streng nach materieller Rechtmäßigkeit. Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, Rechtfertigungsgründe wie Notwehr scheiden aus.

Praxishinweis
Bei hoheitlichem Handeln ist die strafrechtliche Rechtswidrigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB restriktiv zu beurteilen. Die Pflicht zur Duldung einer rechtswidrigen, aber nicht willkürlichen Verwaltungsvollstreckung schließt ein Notwehrrecht gegen Polizeibeamte grundsätzlich aus.

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    Tom Stiebert · https://juraexamen.info/ · 1. Juli 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.06.2015 - 1 StR 606/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 606/14
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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