BGH, Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 375/11
BGH 2. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte, Mitglied eines Motorradclubs, wird wegen Nötigung (§ 240 StGB), versuchter räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 22 StGB) und Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt. Streitgegenstand sind insbesondere die Rechtmäßigkeit des Schusswaffeneinsatzes bei einer polizeilichen Durchsuchung und die Abgrenzung zwischen Nötigung und räuberischer Erpressung.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben: Die Totschlagsverurteilung entfällt wegen Erlaubnistatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB) bei einem rechtmäßigen Polizeieinsatz; der Schusswaffeneinsatz war aus Sicht des Angeklagten als Notwehrhandlung erforderlich. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung wird zu versuchter Nötigung herabgestuft, da das Vermögen der Prostituierten nicht betroffen war. Die Nötigung bleibt bestehen.

Praxishinweis
Bei verdeckten Polizeieinsätzen kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen. Die Abgrenzung zwischen Nötigung und räuberischer Erpressung erfordert eine konkrete Vermögensbeeinträchtigung. Schuldspruchänderungen sind zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen den minderen Vorwurf nicht anders verteidigen kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 375/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 375/11
Entscheidungsdatum : 1. November 2011
Amtliche Quelle :

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