BGH, Urteil vom 24.03.2016 - I ZR 263/14
LG Tübingen 23. Dezember 2013
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OLG Stuttgart 20. November 2014
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BGH 24. März 2016
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OLG Stuttgart 23. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung und Schadensersatz wegen angeblich nicht notifizierter staatlicher Beihilfen des Beklagten zugunsten öffentlicher Krankenhäuser, insbesondere Ausgleich handelsrechtlicher Verluste, Bürgschaften und Investitionszuschüsse. Die Krankenhäuser sind in den Krankenhausplan Baden-Württembergs aufgenommen und vom Beklagten mit der Versorgung betraut.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft Beihilferecht nach Art. 107, 108 AEUV, § 3a UWG und Landeskrankenhausgesetz (LKHG BW). Es bestätigt, dass öffentliche Krankenhäuser mit Betriebspflicht (§ 3 Abs. 1 LKHG BW) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Art. 106 Abs. 2 AEUV) erbringen. Die Freistellung von Notifizierungspflichten setzt einen wirksamen Betrauungsakt mit transparenten Ausgleichsparametern voraus. Für die Jahre 2012/2013 fehlt diese Transparenz, weshalb die Sache zurückverwiesen wird; für 2014–2016 besteht Freistellung.

Praxishinweis
Bei staatlichen Verlustausgleichen an öffentliche Krankenhäuser ist auf die Einhaltung der Transparenz- und Betrauungsvoraussetzungen der Kommissionsentscheidungen 2005/842/EG und 2012/21/EU zu achten. Fehlende Parameter können zur Notifizierungspflicht und Rechtsverletzung führen. Die Aufnahme in den Krankenhausplan begründet eine Betriebspflicht und Daseinsvorsorgepflicht.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. Mai 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.03.2016 - I ZR 263/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 263/14
Entscheidungsdatum : 23. März 2016
Amtliche Quelle :

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