BGH, Urteil vom 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
LG Düsseldorf 24. Januar 2008
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OLG Düsseldorf 19. November 2008
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BGH 1. Dezember 2010
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OLG Düsseldorf 7. Dezember 2011
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BGH 21. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung für Strom-, Wasser- und Fernwärmelieferungen an eine Gewerbeimmobilie. Die Beklagte bestreitet den Vertragsschluss und die Fälligkeit der Forderungen sowie die Richtigkeit der Verbrauchsmengen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage überwiegend ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 30 Nr. 1 der AVB (AVBEltV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV), der Einwände gegen Rechnungen im Zahlungsprozess nur bei offensichtlichen Fehlern zulässt. Die Beklagte konnte keine offensichtlichen Mess-, Ablese- oder Rechenfehler nachweisen. Zweifel an der Verbrauchserfassung genügen nicht. Die Revision führt zur teilweisen Klageanerkennung.

Praxishinweis
Versorgungsunternehmen können ihre Entgeltforderungen nach § 30 AVB mit vorläufig bindender Wirkung durchsetzen, sofern der Kunde keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechnung beweist. Ein bloßes Bestreiten der Verbrauchsmengen genügt nicht zur Zahlungsverweigerung im Zahlungsprozess.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 21.11.2012 - VIII ZR 17/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 17/12
    Entscheidungsdatum : 20. November 2012
    Amtliche Quelle :

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