BGH, Urteil vom 26.02.2013 - VI ZR 359/11
BGH 26. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, verlangt von der Beklagten, einem Heimträger, Herausgabe der Pflegedokumentation einer verstorbenen Versicherten zur Prüfung übergegangener Schadensersatzansprüche. Die Beklagte verweigert die Herausgabe mit Verweis auf Schweigepflicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Einsicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB als übergegangen auf die Klägerin. Die Schweigepflicht (§ 203 StGB) steht dem Gläubigerwechsel nicht entgegen, wenn mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen vorliegt. Die Offenlegung gegenüber dem Sozialversicherungsträger zur Schadensersatzprüfung entspricht regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.

Praxishinweis
Sozialversicherungsträger können nach Tod des Versicherten Einsicht in Pflegedokumente verlangen, wenn dies der Klärung von Schadensersatzansprüchen dient. Heimträger müssen konkrete, nachvollziehbare Gründe für eine Schweigepflichtverletzung vortragen, sonst ist Herausgabe zu gewähren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.02.2013 - VI ZR 359/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 359/11
    Entscheidungsdatum : 25. Februar 2013
    Amtliche Quelle :

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