BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 8/20
KG 4. Dezember 2019
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BGH 10. März 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Überweisungen aus dem Vermögen des Erblassers, die diese mit Verwendungszwecken wie „Schenkung“ und „für Betreuungsaufgaben“ auf ihr Konto überwies. Die Beklagte beruft sich auf wirksame Schenkungen und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil wird im Kostenpunkt und hinsichtlich der Rückzahlung über 710 EUR aufgehoben und zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB stehe der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu; vielmehr steht er jedem Erben nur anteilig zu. Zudem fehlen Feststellungen zum Rechtsgrund der Überweisungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.

Praxishinweis
Bei Rückforderungsansprüchen aus Schenkungen an Dritte im Erbfall ist die persönliche Erbenquote zu beachten. Die Wirksamkeit der Schenkungen und der Rechtsgrund der Zahlungen sind sorgfältig zu prüfen. Eine Klage nur durch einen Miterben gegen die Erbengemeinschaft ist unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 8/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 8/20
    Entscheidungsdatum : 10. März 2021
    Amtliche Quelle :

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