BGH, Urteil vom 12.05.2016 - III ZR 279/15
LG Düsseldorf 25. Juni 2014
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OLG Düsseldorf 13. August 2015
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BGH 12. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangt von der Beklagten, Betreiberin eines Altenpflegeheims, Unterlassung der formularmäßigen einseitigen Entgelterhöhungen in Heimverträgen. Streitgegenstand sind die Klauseln zu Entgeltveränderungen gemäß § 9 WBVG, insbesondere deren Vereinbarkeit mit Zustimmungserfordernissen und sozialrechtlichen Vorgaben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Entgelterhöhungen nach § 9 WBVG der Zustimmung des Verbrauchers bedürfen, auch bei Leistungsbeziehern nach SGB XI und SGB XII. Ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers ist gemäß § 16 WBVG unwirksam. Die Klauseln verstoßen zudem gegen § 307 BGB, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen und dem Gesetzeszweck der Stärkung der Vertragsautonomie widersprechen.

Praxishinweis
Einseitige Entgelterhöhungen in Heimverträgen sind unwirksam; jede Anpassung bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Bewohners. Dies gilt auch für Bewohner mit Leistungen nach SGB XI/XII. Vertragsgestaltungen sollten daher Zustimmungserfordernisse strikt beachten, um Rechtsnichtigkeit und Abmahnrisiken zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - III ZR 279/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 279/15
    Entscheidungsdatum : 11. Mai 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text