BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - II ZB 20/22
BGH 9. Januar 2024

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Sachverhalt
Kläger sind Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG mit dreiköpfigem Aufsichtsrat, der nach Satzung nur bei Teilnahme aller drei Mitglieder beschlussfähig ist. Ein Aufsichtsratsmitglied verweigert dauerhaft die Mitwirkung, wodurch der Aufsichtsrat beschlussunfähig wird. Kläger beantragen gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gem. § 104 Abs. 1 AktG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Voraussetzungen für eine Ergänzung nach § 104 Abs. 1 AktG, da das boykottierende Mitglied nicht dauerhaft verhindert, sondern eigeninteressengeleitet obstruiert. Eine analoge Anwendung von § 104 Abs. 1 AktG auf Beschlussunfähigkeit durch Obstruktion scheidet aus. Stattdessen sind Abberufung nach § 103 Abs. 3 AktG und Hauptversammlungsbeschluss geeignete Rechtsbehelfe.

Praxishinweis
Bei Beschlussunfähigkeit infolge boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds ist eine gerichtliche Ergänzung nach § 104 Abs. 1 AktG ausgeschlossen. Die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats ist über Abberufung (§ 103 Abs. 3 AktG) und Neuwahl durch die Hauptversammlung sicherzustellen. Obstruktives Verhalten begründet keinen dauerhaften Verhinderungsstatus.

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  • 1"Will nicht" heißt nicht "kann nicht"Eingeschränkter Zugriff
    www.beck-aktuell.de · 8. März 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - II ZB 20/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZB 20/22
Entscheidungsdatum : 9. Januar 2024
Amtliche Quelle :

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