BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09
BGH 13. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten für einen sieben Jahre alten, gewerblich genutzten Pkw. Streit besteht, ob die Klägerin auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden kann oder die höheren Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet bekommt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Erstattungsfähigkeit höherer Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt gemäß §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB. Die Beklagte weist nach, dass die benannte freie Fachwerkstatt gleichwertig, mühelos erreichbar und zumutbar ist. Die Klägerin hat keine unzumutbaren Umstände dargelegt. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung.

Praxishinweis
Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung kann der Schädiger den Geschädigten auf eine gleichwertige, günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn deren Qualität und Zugänglichkeit nachgewiesen sind. Ein Verweis ist auch bei älteren Fahrzeugen möglich, sofern keine besonderen Interessen des Geschädigten vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 259/09
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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