BGH, Urteil vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13
BGH 17. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als Unfallversicherungsträger von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen zweier Versicherter nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte bestreitet die Ersatzpflicht mit der Begründung, es lägen keine unfallbedingten Körperverletzungen vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein Ersatzanspruch gem. § 249 Abs. 2 BGB nur bei nachgewiesener Körperverletzung besteht; bloßer Verdacht genügt nicht. Die tatrichterliche Feststellung, dass keine HWS-Distorsion vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist jedoch unzureichend, da es die glaubhaften Beschwerden der Versicherten nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Praxishinweis
Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nur bei tatsächlicher, unfallbedingter Körperverletzung ersatzfähig. Verdachtsdiagnosen oder reine Abklärungsmaßnahmen begründen keinen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger. Die Beweiswürdigung muss umfassend und nachvollziehbar erfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 95/13
Entscheidungsdatum : 16. September 2013
Amtliche Quelle :

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