BAG, Urteil vom 17.10.2024 - 8 AZR 215/23
LAG Baden-Württemberg 28. Juli 2023
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BAG 17. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Streitgegenstand ist insbesondere die unvollständige Auskunft über personenbezogene Daten, die sich auch auf einem vom Beklagten zu 2. einbehaltenen USB-Stick befanden.

Entscheidungsgründe
Das BAG weist die Revision der Beklagten teilweise zu und verneint einen immateriellen Schadensersatzanspruch, da der Kläger keinen konkreten Schaden dargelegt hat. Negative Gefühle oder Befürchtungen genügen nicht ohne objektiv nachvollziehbaren Schaden. Die Wegnahme des USB-Sticks begründet keinen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Praxishinweis
Für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist ein konkreter, objektiv nachweisbarer immaterieller Schaden erforderlich. Bloße Unsicherheiten oder Befürchtungen bei Auskunftsverweigerung genügen nicht. Die Darlegung substantiierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist entscheidend.

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  • 2Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten vom Arbeitgeber erhaltenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 12. Juni 2024

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.10.2024 - 8 AZR 215/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 215/23
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2024
Amtliche Quelle :

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