BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 5 StR 198/16
BGH 22. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte, Vertrauenslehrer, filmte ohne Wissen zweier minderjähriger Schülerinnen einvernehmliche sexuelle Handlungen in seiner Wohnung. Er wurde wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Das Gericht bestätigt, dass der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch bei Aufnahmen im selben Raum erfüllt ist. Die Strafbarkeit hängt nicht vom Aufenthaltsort des Täters ab. Zudem sind die Aufklärungsrügen unzulässig, da das Revisionsvorbringen unvollständig war.

Praxishinweis
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich auch bei heimlichen Aufnahmen im gemeinsamen Raum. Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2 StPO erfordern vollständige und substantiierte Darlegung im Revisionsvorbringen, sonst sind sie unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 5 StR 198/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 198/16
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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