BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 124/14
ArbG Mönchengladbach 19. Dezember 2012
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LAG Düsseldorf 19. Dezember 2013
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BAG 22. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Chefarzt ohne leitenden Mitarbeiterstatus i.S.d. § 44 MVG-EKiR, erhält eine Änderungskündigung durch die Beklagte, die Mitglied der Diakonie ist. Die Mitarbeitervertretung wird unzureichend beteiligt, die Kündigung erfolgt vor Ablauf der Zweiwochenfrist nach § 38 Abs. 3 MVG-EKiR. Der Kläger nimmt das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und klagt auf Unwirksamkeit der Änderungskündigung sowie Weiterbeschäftigung.

Entscheidungsgründe
Die Änderungskündigung ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 MVG-EKiR unwirksam, da die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt und die Zustimmung nicht erteilt oder fingiert wurde. Die vorzeitige Kündigung vor Ablauf der Zweiwochenfrist nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR ist unzulässig. Die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt schließt die Geltendmachung von Rechtsmängeln der Kündigungserklärung nicht aus.

Praxishinweis
Bei Änderungskündigungen unter MVG-EKiR ist die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung zwingend vor Kündigungserklärung sicherzustellen. Eine vorzeitige Kündigung vor Fristablauf führt zur Unwirksamkeit. Arbeitnehmer können trotz Vorbehaltsannahme Rechtsmängel der Kündigungserklärung erfolgreich geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 124/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 124/14
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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