BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
BVerfG 6. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wird im Mordermittlungsverfahren unter anderem mittels Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO überwacht, wobei auch sein Internetzugang (DSL) erfasst wird. Er rügt, dass das Abrufen von Webseiten keine Telekommunikation im Sinne von § 100a StPO darstelle und die Maßnahme sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Auslegung des Begriffs „Telekommunikation“ in § 100a StPO umfasst auch das Surfen und Abrufen von Webseiten, was dem technischen und verfassungsrechtlichen Telekommunikationsbegriff entspricht. Die Überwachung ist durch Art. 10 GG gedeckt und verhältnismäßig, da § 100a StPO mit Kernbereichsschutz und Löschpflichten verfassungskonform ausgestaltet ist.

Praxishinweis
Die Internetüberwachung nach § 100a StPO ist auch für das Erfassen von Webseitenaufrufen zulässig und unterliegt dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG). Verteidiger sollten auf die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und der Kernbereichsschutzvorschriften achten, um Grundrechtseingriffe zu begrenzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1454/13
Entscheidungsdatum : 5. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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