BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09
LG Bad Kreuznach 16. Mai 2007
>
OLG Koblenz 25. Februar 2009
>
BGH 10. Februar 2011
>
Generalanwalt beim EuGH 27. Juni 2013
>
EuGH 21. November 2013
>
BGH 1. Juni 2017
>
BGH 19. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Betreiberin des Flughafens Frankfurt-Hahn, Auskunft und Rückforderung staatlicher Beihilfen an Ryanair sowie Unterlassung künftiger Beihilfen. Streitgegenstand sind die beihilferechtlichen Vorschriften des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, UWG und GWB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB an. Die Klägerin ist als Wettbewerberin klagebefugt. Rückforderungsansprüche verjähren nicht, wenn der Beihilfegeber nach einem Urteil die Rückzahlung verlangt (§ 242 BGB). Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zudem Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG; die kurze Verjährung des § 11 UWG findet auf deliktsrechtliche Ansprüche keine Anwendung. Die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Wettbewerber können sich unmittelbar auf Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB berufen und Rückforderung sowie Unterlassung staatlicher Beihilfen geltend machen. Verjährungseinreden sind bei Rückforderungsansprüchen eingeschränkt. Die Beurteilung der Staatlichkeit und Beihilfeneigenschaft bedarf sorgfältiger Tatsachenermittlung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 136/09
    Entscheidungsdatum : 9. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text